Erdechinde
Dreckige Hände, strahlende Gesichter – das ist Erdechinde!

UNSERE MISSION UND WERTE

Lagerfeuer-Momente

Die Momente am Lagerfeuer verbinden und haben uns schon immer verbunden. Das Erlebnis „Lagerfeuer“ kann ganz spezielle, einzigartige Momente hervorrufen, die man nur kennen kann, wenn man sie erfahren hat. Sie setzen sich zusammen aus einer Summe an Lageraktivitäten & -momenten, und charakterisieren sich durch Geborgenheit, Geselligkeit und Abenteuer. Diese guten Gefühle möchten wir ermöglichen und weitergeben, wie Menschen miteinander und in der Natur harmonieren können.


 

Gemeinsames Zusammensein

Erdechinde stehen für Freundschaft, Familie und Spass. Die Menschen machen unseren Verein aus. Durch den Verein knüpfen und pflegen wir Freundschaften und sind füreinander da. Das ermöglichen wir auch den Kindern und Jugendlichen in unseren Lagern. So fördern wir Humor, Spontanität, soziale Verantwortung, gemeinschaftliches Handeln sowie Selbstbewusstsein in uns selbst und der nächsten Generation.


 

Respekt gegenüber Mitmenschen

Bei den Erdechinden dürfen alle sein, wie sie sind. Ungeachtet der politischen, sexuellen, religiösen, familiären etc. Ansichten und Ausrichtung sind alle willkommen. Dieser Respekt macht uns aus und wird von Erdechinden aktiv nach Aussen getragen.

Gleichzeitig ist Humor zentral in unseren Lagern. Damit auch alle mitlachen können und dürfen, muss unmissverständlich klar sein – speziell bei Kindern und Jugendlichen – dass bei uns Erdechinde alle Menschen so akzeptiert sind, wie sie sind.


 

Respekt gegenüber der Natur

Wir begegnen unserer Umwelt mit Respekt und gehen nachhaltig mit den limitierten natürlichen Ressourcen um. Wir versuchen, unseren negativen Impact auf die Pflanzen- und Tierwelt zu minimieren. Dies tun wir, indem wir bspw. unserer Umgebung Sorge tragen, bewusst Lebensmittel einkaufen (wo möglich lokal oder Bio/Fairtrade), und unseren Abfall korrekt recyceln.

Darüber hinaus stiften wir einen positiven Mehrwert, indem wir Kindern und Jugendlichen einen respektvollen Umgang mit und in der Natur näherbringen. Damit fördern wir naturbezogene Umweltbildung in der nächsten Generation.

UNSERE STATUTEN

NAME UND SITZ
Unter dem Namen „Erdechinde“ besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Boswil-Bünzen (AG).


ZWECK
Der Verein bezweckt die Förderung von naturbezogener Umweltbildung durch Veranstaltungen wie –Ferienlagern, welche der Verein plant und durchführt.
Das Leitbild des Vereins (Anhang 1 der Statuten) legt die Werte, Ziele und Interessen des Vereins im Detail dar.


MITTEL
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder, welche jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
Die Mitgliederbeiträge bestehen hauptsächlich in der ehrenamtlichen Arbeit der Mitglieder.


MITGLIEDSCHAFTEN
Arten von Mitgliedschaften
Der Verein besteht aus:
a) Aktivmitglieder (stimmberechtigt)
b) Dauermitglieder (stimmberechtigt)
c) Passivmitglieder (nicht stimmberechtigt)
d) Ehrenmitglieder (stimmberechtigt)


Aktivmitgliedschaft
Bedingungen
Aktives Mitglied mit Stimmberechtigung ist (oder bleibt) jede natürliche Person, die sich mit dem Zweck und den Interessen des Vereins identifizieren kann und innerhalb eines Vereinsjahres mindestens:
a) ein Lager geleitet hat
oder
b) an zwei Helferanlässen mitgeholfen hat
Eine Aktivmitgliedschaft (in spe) liegt ab dem Zeitpunkt vor, wo der-*diejenige, der*die eine Mitgliedschaft beantragt, ein Lager geleitet hat, oder an einem zweiten Anlass (während demselben Vereinsjahr) mitgeholfen hat. Die Aktivmitgliedschaft wird folglich an der nächsten ordentlichen Generalversammlung bekannt gegeben und bestätigt.

Eintritt
Ohne andere Mitteilung werden Aktivmitglieder in spe an der GV für die Dauer von mindestens einem Jahr in den Verein aufgenommen. Eine Teilnahme am Leiter*innenessen ohne Vereinsbeitritt sowie derVereinsbeitritt ohne Teilnahme am Leiter*innenessen stehen jedoch zur Option. Die Anwesenheit an der Generalversammlung ist für eine Aufnahme in den Verein somit nicht erforderlich.

Austritt
Die Aktivmitgliedschaft gilt für das darauffolgende Vereinsjahr. Falls diese nicht erneuert wird, wird an der nächsten ordentlichen Generalversammlung der Austritt bekannt gegeben (die Person erhält keine Einladung für die jährliche Generalversammlung mehr).

 

Dauermitgliedschaft
Bedingungen
Eine Dauermitgliedschaft erlangt der-*diejenige, welche*r in fünf aufeinanderfolgenden Jahren Aktivmitglied war. In Ausnamefällen kann der Vorstand auch jemanden zum Dauermitglied erklären, welche*r die Bedingungen nicht (resp. nur teilweise) erfüllt, jedoch durch andere ehrenamtliche Einsätze für den Verein besondere Leistungen erbracht hat.
Für Dauermitglieder gelten grundsätzlich dieselben Beitragspflichten wie für Aktivmitglieder. Andere Engagements zu Gunsten des Vereins werden jedoch auch in Betracht gezogen.

Austritt
Dauermitglieder müssen ihren Austritt aus dem Verein explizit erklären. Dieser tritt auf das Ende eines Vereinsjahres in Kraft.
Es liegt im Ermessen des Vorstandes, in Grenzfällen über Mitgliedschaften zu entscheiden. Dies jedoch erst, nachdem das Gespräch mit dem*der Betroffenen gesucht wurde.


Passivmitgliedschaft
Passivmitglied ohne Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, wenn sie den Verein und dessen Engagements unterstützen möchte.
Aufnahmegesuche sind an den*die Präsident*in zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.


Ehrenmitgliedschaft
Eine Ehrenmitgliedschaft erlangt, wer durch überdurchschnittliche Leistungen den Verein über Jahre hinweg unterstützt hat.
Mitglieder und der Vereinsvorstand können der ordentlichen Generalversammlung einen entsprechenden Antrag unterbreiten, über den sie entscheidet.
Die Ehrenmitglieder sind vom Mitgliederbeitrag frei. Ehrenmitglieder können als Beistand zu Vorstandssitzungen eingeladen werden, jedoch ohne Stimmrecht.


AUSTRITT VON MITGLIEDERN
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss schriftlich und mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung an den*die Präsident*in gerichtet werden.
Nicht erneuerte Aktivmitgliedschaften bewirken den Austritt für mindestens das darauffolgende Vereinsjahr. Keine der Parteien ist zu einer entsprechenden Information verpflichtet.


AUSSCHLUSS VON MITGLIEDERN
Mitglieder, welche die Statuten des Vereins vorsätzlich oder erheblich verletzen oder sich der Vereinsmitgliedschaft als unwürdig erweisen, können jederzeit durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Die betreffenden Mitglieder sind von diesem Entscheid schriftlich in Kenntnis zu setzen und können den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen.

ERLÖSCHEN DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft erlischt:
- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung


ORGANE DES VEREINS
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisor*innen


DIE GENERALVERSAMMLUNG
Definition und Zeitpunkt
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich und normalerweise zusammen mit dem Leiter*innenessen statt. Der Termin wird vom Vereinsvorstand im Jahresprogramm festgelegt und liegt normalerweise im November, also im Anschluss an eine Lagersaison.


Einladung, Traktandenvorschläge und Vorstandskandidaturen
Zur Generalversammlung werden die Mitglieder einen Monat im Voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.
Mitglieder können dem Vorstand bis 14 Tage vor der Generalversammlung Vorschläge für weitere Traktanden unterbreiten. Der Vorstand kann diese in die Traktandenliste aufnehmen oder unter Begründung ablehnen. Die Generalversammlung wird zu Beginn über Änderungen informiert.
Kandidaturen für ein Vorstandsamt müssen dem Vorstand ebenfalls bis 14 Tage vor der ordentlichen GV mitgeteilt werden.
Der Vorstand hat für die GV und das Leiter*innenessen die Möglichkeit Gäste einzuladen.


Pflichten
Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:
a) Wahl bzw. Abwahl der Mitglieder des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisor*innen
b) Wahl des*der Präsident*in und des*der Vizepräsident*in
c) Festsetzung und Änderung der Statuten
d) Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
e) Beschluss über das Jahresbudget
f) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
g) Mutationen von Mitgliedern
h) Behandlung der Ausschlussrekurse


Beschlussfassung
An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Passivmitglieder werden zur Generalversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

DER VORSTAND
Zusammensetzung und Grösse des Vorstands
Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei (3) Mitgliedern, wobei die ideale Grösse bei drei (3) oder fünf (5) Personen liegt.
Folgende Funktionen müssen unter den Vorstandsmitgliedern verteilt und übernommen werden:
- Präsident*in (Vorsitzender)
- Aktuar*in (Schriftführer)
- Kassier*in (Finanzen und Buchführung)
- Leiter*in Kommunikation und Social Media
- Lagerkoordination


Der Vorstand konstituiert sich selbst, mit Ausnahme des Präsidiums. Es ist jedoch zwingend, dass die ersten drei oben gelisteten Funktionen klar Personen zugewiesen werden. Es gibt die Möglichkeit, die Vorstandsämter im Kollektiv (bis zu zwei Personen) auszuüben, wobei dadurch keine Doppelrollen unter den ersten drei oben aufgelisteten Funktionen entstehen dürfen.
Die Rollenteilung soll an der ersten Vorstandssitzung des neuen Vereinsjahres vom Vorstand geklärt und an die Mitglieder kommuniziert werden.


Stellvertretungsregelung
Grundsätzlich soll für jedes Vorstandsamt ein*e Stellvertreter*in definiert werden, damit das Funktionieren des Vereins zu jedem Zeitpunkt gewährleistet ist.
Sofern das Amt des Präsidiums nicht als Co-Leitung ausgeübt wird, so ist der*die Lagerkoordinator*in explizit Stv. Präsident*in.
Der*die Vizepräsident*in wird nicht als separate Funktion direkt gewählt, sondern aus den Reihen der gewählten Vorstandsmitglieder bestimmt. Der*die Kassier*in darf nicht Vizepräsident*in sein. Die Wahl des*der Vizepräsident*in erfolgt im Anschluss an die Wahl des gesamten Vorstands. Dabei steht es der gewählten Person immer noch frei, die Wahl anzunehmen. Die Aufgabe des Vizepräsidiums besteht darin, den*die Präsident*in in seiner*ihrer Arbeit zu unterstützen, bei dessen*deren Abwesenheit die Vorstandssitzungen zu leiten und einen geordneten Übergang des Präsidiums an eine neue Person zu erleichtern.


Kandidatur und Mitgliedschaftsdauer
Für ein Vorstandsamt können ausschliesslich folgende Mitglieder kandidieren:
- Dauermitglieder des Vereins.
- Personen, die in den letzten drei (3) Jahren vor der Wahl jeweils Aktivmitglied waren.
Die Mitglieder des Vorstands werden grundsätzlich auf unbestimmte Dauer gewählt. Es besteht eine Amtszeitbeschränkung von 8 Jahren für das Amt des Präsidiums und/oder von 12 Jahren für die Mitgliedschaft im Vorstand generell. Nach drei Jahren ohne Vorstandsamt kann eine Person wieder für ein Vorstandsamt kandidieren, sofern die obigen Kriterien (Dauermitglied oder 3 Jahre Aktivmitglied) erfüllt sind.
Ausnahmen bezüglich der oben genannten Jahresanzahlen können von der Generalversammlung bewilligt werden, diese sind jedoch nur gültig für jeweils ein Jahr. Im Folgejahr müsste eine erneute Ausnahme bewilligt werden.


Vertretung des Vereins
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

Rücktritt aus dem Vorstand
Ein Rücktritt aus dem Vorstand muss schriftlich erfolgen und ist mindestens ein Vierteljahr vor der ordentlichen Generalversammlung an den*die Vereinspräsident*in oder dessen*deren Stellvertreter*in zu richten.
Sofern der Generalversammlung eine geeignete Ersatzkandidatur präsentiert wird, ist ein Rücktritt aus dem Vorstand auch kurzfristiger möglich. Die Generalversammlung entscheidet abschliessend, ob ein Rücktritt möglich ist oder nicht.


DIE REVISOREN
Die Generalversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisor*innen, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.


CODE OF CONDUCT
Die Mitglieder des Vorstands sowie die Rechnungsrevisoren*innen sind verpflichtet, wirtschaftliche oder anderweitige Interessenkonflikte jederzeit offen zu legen gegenüber dem Gesamtvorstand.
Wenn Interessenkonflikte vorhanden sind oder die Vermutung auf Vorhandensein von solchen besteht, so haben die betroffenen Personen bei relevanten Informationen und Entscheidungen in den Ausstand zu treten.


VEREINSJAHR
Das Vereinsjahr richtet sich nach dem Kalenderjahr. Inoffizieller Vereinsjahresabschluss bildet die jährliche Generalversammlung mit dem Leiter*innen-Essen.
In den Monaten Dezember und Januar wird der Vereinsbetrieb auf ein Minimum reduziert und es finden grundsätzlich keine Vereinsanlässe statt.
Zudem ist der Vorstand nur in Notfällen erreichbar. Dringende Angelegenheiten sollten vorher geklärt und Informationen vorher kommuniziert werden.


PARTNERORGANISATIONEN DES VEREINS
Der Verein pflegt gute Beziehungen zu seinen wichtigsten Partnern, nämlich:
- Zum WWF Schweiz, als wichtigster Partner für die Durchführung von WWF-Lagern.
- Zur Erdechinde GmbH, als wichtigster Equipment-Lieferant für die Durchführung von Lagern.
Diese Partnerschaften sind so lange verbindend, wie die jeweiligen Partner den Verein Erdechinde fair behandeln. Im Zweifelsfall entscheidet der Gesamtvorstand einstimmig, ob eine Partnerschaft sistiert werden kann. Die GV ist über solche Entscheide gründlich zu informieren.


ZEICHNUNGSKOMPETENZEN
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des*der Präsident*in, dessen*deren Stellvertreter*in oder eines*r Co-Präsident*in zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.


HAFTUNG
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.


STATUTENÄNDERUNGEN
Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder einem Änderungsvorschlag zustimmen.

AUFLÖSUNG DES VEREINS
Die Auflösung des Vereins kann mit qualifizierter Mehrheit beschlossen werden, wenn drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teilnehmen.
Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.


INKRAFTTRETEN
Diese Statuten sind an der ordentlichen Generalversammlung vom 05. Oktober 2024 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten. Sie ersetzen die Statuten-Version des 24. Novembers 2019 unter Berücksichtigung der erwähnten Übergangsbestimmungen.